Ehebruch und Schadensersatzansprüche in Thailand
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Ehe­bruch — ein ver­heeren­des Verge­hen, das in Thai­land scharfe rechtliche Kon­se­quen­zen für alle Beteiligten hat! Diese ern­sthaften Affären, egal ob het­ero­sex­uell oder homo­sex­uell, wer­den von der thailändis­chen Jus­tiz nicht auf die leichte Schul­ter genommen.
 
[b]So gel­ten sex­uelle Hand­lun­gen zwis­chen einem ver­heirateten Part­ner und ein­er drit­ten Per­son über einen län­geren Zeitraum als Ehe­bruch.[/b] All dies gilt natür­lich nur, wenn es mehr als nur eine bezahlte Dien­stleis­tung ist — denn was im Rah­men eines [b]Pros­ti­tu­iertenbe­suchs geschieht, zählt nicht als Untreue, solange keine emo­tionale Bindung beste­ht.[/b] Wer mit ein­er Pros­ti­tu­ierten verkehrt, bleibt von rechtlichen Fol­gen ver­schont, wie in § 1516 Absatz 1 des thailändis­chen Ziv­il- und Han­dels­ge­set­zbuch­es (CCC) festgehalten.
 
[b]Ehe­liche Treue und rechtliche Konsequenzen[/b]

 Nach § 1516 (1) des CCC hat der bet­ro­gene Part­ner das Recht, die Schei­dung einzure­ichen, wenn der andere Part­ner Ehe­bruch began­gen hat. Oft geschieht dies heim­lich — und viele Part­ner betrü­gen wissentlich.

 Män­ner beze­ich­nen solche Affären gele­gentlich als [b]​„Mia Noi“[/b], was grob als ​„kleine Frau“ über­set­zt wer­den kann. Der gesellschaftliche Druck sowie die rechtlichen Belange machen die Sache jedoch dop­pelt brisant.
 
[b]Bewe­is­führung ist das A und O[/b]
 
Um einen Ehe­bruch vor Gericht zu beweisen, sind schlüs­sige Beweise erforder­lich. Diese kön­nen ver­schiedene For­men annehmen: Fotos, Videos, Zeu­ge­naus­sagen oder sog­ar Facebook-Posts!
 
[b]Aber Achtung:[/b] Alle Beweise müssen überzeu­gend sein, denn nur dann akzep­tiert das Gericht sie als Grund­lage für eine Schei­dung. Im § 1516 (3) CCC wer­den die Voraus­set­zun­gen klar umris­sen: Eine schwere kör­per­liche oder seel­is­che Schädi­gung kann eben­so zur Schei­dung führen wie das Ver­lassen des Part­ners über einen län­geren Zeitraum.
 
[b]Haf­tung Dritter[/b]
 
Gemäß § 1523 CCC kön­nen alle beteiligten Parteien für den Ehe­bruch zur Ver­ant­wor­tung gezo­gen wer­den. Selb­st eine dritte Per­son, die nicht über den Fam­i­lien­stand des anderen informiert ist, kann auf Schadenser­satz verk­lagt werden.
 
Es wird jedoch berück­sichtigt, ob diese Per­son wusste, dass ihr Geliebter ver­heiratet ist — das Urteil obliegt den Richtern! Dies sorgt für zusät­zlichen Ner­venkitzel in der Angelegenheit.
 
[b]Schadenser­satz und Fristen[/b]
 
Eine beson­ders span­nende Regelung ist der § 1529 CCC, der besagt, dass die Ver­jährungs­frist für Schadenser­satzansprüche gegen einen Ehe­brech­er bei einem Jahr nach Ken­nt­nis­nahme vom Ehe­bruch liegt.
 
Begin­nt die Uhr zu tick­en erst mit dem Ende der außere­he­lichen Beziehun­gen? Ja! Solange die Affäre weit­er beste­ht, hat der Geschädigte das Recht, jed­erzeit Klage zu erheben. Ein Wet­t­lauf gegen die Zeit kön­nte hier fatal für den Verur­sach­er enden.
 
[b]Schei­dung und Entschädigung[/b]
 
Doch was passiert, wenn die Ehep­art­ner auf­grund von Untreue schei­den? Hier kommt der § 1524 CCC ins Spiel: Je nach den Umstän­den entschei­det das Gericht über den Entschädi­gungsanspruch, möglicher­weise in Form ein­er Ein­malzahlung oder Ratenzahlung.
 
Schäme, Krawall und die Frage des Ehren­schutzes — das Gericht wägt die vorgelegten Beweise und Tatbestände sorgfältig ab.
 
Wenn ein Part­ner über Jahre abtaucht oder nicht mehr auffind­bar ist, kön­nen auch hier Schadenser­satz­forderun­gen entste­hen. Laut § 1516 (6) ist beispiel­sweise der Unter­halt zu leis­ten, und wenn keine Eini­gung erzielt wird, entschei­den die Richter nach den vor­liegen­den Beweisen.
 
[b]Leben­sun­ter­halts­bei­hil­fe[/b]
 
Ein weit­er­er inter­es­san­ter Punkt ist der Anspruch auf Leben­sun­ter­halt gemäß § 1527 CCC. Wenn jemand beispiel­sweise auf­grund von Geis­teskrankheit oder unheil­bar­er Krankheit nicht in der Lage ist, eine andere Lebensweise zu führen, kön­nen Leben­sun­ter­halts­bei­hil­fen beantragt wer­den — ganz unab­hängig von der Schuld­frage. Dies kön­nte bedeuten, dass selb­st der bet­ro­gene Part­ner in ein­er schw­eren Lage auf Unter­stützung hof­fen kann.
 
[b]Schlussfol­gerung[/b]
 
Thai­land hat klare, aber strenge Regelun­gen für Ehe­bruch und die darauf fol­gen­den rechtlichen Farcen. Für jeden, der plant, in dieser Angele­gen­heit zu han­deln oder um Schadenser­satz zu bit­ten, ist es uner­lässlich, über das thailändis­che Rechtssys­tem informiert zu sein.
 
Wie auch immer die Liebesgeschicht­en enden, das thailändis­che Recht wird immer eine zen­trale Rolle spie­len. Wer sich der Her­aus­forderun­gen und Dynamik bewusst ist, kann sich bess­er vor­bere­it­en und eventuelle rechtliche Stolper­steine umge­hen. In Thai­land gilt: Die Liebe kann teuer wer­den — vor allem, wenn das Herz
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